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Generalanwalt beim EuGH, 14.07.1983 - 289/82 |
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Volltextveröffentlichung
- EU-Kommission
Lohmann GmbH & Co. KG gegen Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main.
Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung von Verbandmull - Tarifnummer 30.04 und Tarifstelle 55.09 A I
Verfahrensgang
- BFH, 12.10.1982 - VII K 18/81
- Generalanwalt beim EuGH, 14.07.1983 - 289/82
- EuGH, 06.10.1983 - 289/82
- BFH - VII K 18/81 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- EuGH, 08.12.1970 - 14/70
Bakels GmbH / Oberfinanzdirektion München
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.07.1983 - 289/82
Eine ausdrückliche Bestätigung dafür findet sich unter der Tarifnummer 30.04 in den Erläuterungen zum "Brüsseler Zolltarifschema", die den Anwendungsbereich der einzelnen Tarifnummern abgrenzen sollen und die, wie Sie selbst im Urteil vom 8. Dezember 1970 (Rechtssache 14/70, Deutsche Bakels/Oberfinanzdirektion München, Slg. 1970, 1001) entschieden haben, bei Fehlen gemeinschaftsrechtlicher Erläuterungen ein maßgebliches Erkenntnismittel für die Auslegung des GZT sind. - EuGH, 11.02.1982 - 278/80
Chem-Tec
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.07.1983 - 289/82
Sie haben festgestellt, daß die Waren nach dem GZT im allgemeinen als für den Einzelverkauf aufgemacht anzusehen sind, wenn "das Erzeugnis sich seinem objektiven Erscheinungsbild nach ohne zusätzliche Aufmachung zum Einzelverkauf eignet" (Urteil vom 11. Februar 1982, Rechtssache 278/80, Chem-Tec/Hauptzollamt Koblenz, Slg. 1982, 439, Randnummer 12 der Entscheidungsgründe), mit anderen Worten, wenn die Ware direkt an den Endverbraucher weitergegeben wird.